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AGB

VERBRAUCHERINFORMATION

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

gerne kommen wir unseren gesetzlichen Verpflichtungen nach, Sie umfassend zu dem im Rahmen des Fernabsatzes und des elektronischen Geschäftsverkehrs zu schließenden Vertrag zu informieren.

Informationserteilung zum Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr und Zustandekommen des Vertrags.

Informieren, Reise bzw. Reiseleistung auswählen, persönliche Daten und Angaben zu den Reisenden, Zahlungsart wählen, Bestellübersicht, kostenpflichtige Buchung. So der Ablauf des online-Angebots für die Vermittlung von Reisen und Reiseleistungen auf „deutschereise.de“. Wenn Sie dieses Angebot in Anspruch nehmen wollen, können Sie dort Ihre Reise auswählen, danach Ihre Anmeldung durch Angabe Ihrer persönlichen Kontaktdaten und Benennung der Reisenden vornehmen und die von Ihnen bestimmte bzw. ausgewählt Art und Weise des Bezahlens angeben. Danach fassen wir Ihre Bestellung in einer Übersicht zusammen. Hier haben Sie insbesondere die Möglichkeit der Kontrolle und durch Bestätigung des „Zurück“-Buttons zur Korrektur der Bestelldaten. Durch Betätigung der Schaltfläche „“kostenpflichtig bestellen““ beauftragen Sie uns zur Durchführung der von Ihnen gewünschten Vermittlung. Über den Zugang Ihrer Bestellung erhalten Sie unverzüglich auf elektronischem Wege eine Bestätigung. Für unsere in Deutschland angebotenen Leistungen steht als Vertragssprache nur deutsch zur Verfügung.

Weitere Informationserteilung Fernabsatz

Unternehmeridentität und ladungsfähige Anschrift

Deutsche Reise BV & Co. KG
Geschäftsadresse:
Königswall 38-40
44137 Dortmund
vertreten durch die Komplementärin Rheinisch Reizen B.V., Roermond,
dieser vertreten durch Directeur den Herr Eckhard Schulz
Registergericht: AG Düsseldorf, HRB 25520

Wesentliche Merkmale der Dienstleistung

Die Deutsche Reise B.V. & Co. KG vermittelt entsprechend dem aktuellen Angebot über ihre Internet-Seite „deutschereise.de“ Flüge, Pauschalreisen, Hotelbuchungen, Ferienwohnungen, Ferienhäuser, Kreuzfahrten, Yachtcharter, Mietwagen, Reiseversicherungen und sonstige touristische Leistungen an Reiseveranstalter und andere Leistungsträger.

Gesamtpreis der Dienstleistung

Die Vermittlung von Reisen und Reiseleistungen sowie einige Serviceleistungen (Service Charges) sind kostenpflichtig. Der zu zahlende Reisepreis wird dem Kunden vor jeder Bestellung angezeigt. Einzelheiten zur Zahlung und Erfüllung sind in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter der Überschrift „Allgemeine Vertragspflichten der Gesellschaft als Reisevermittler, Auskünfte, Hinweise“, „Pflichten der Gesellschaft bezüglich Einreisevorschriften, Visa und Versicherungen“, „Vergütungsanspruch der Gesellschaft, Abrechnung“, „Abwicklung der Reisebuchungen des Kunden“ und Pflichten der Gesellschaft und des Kunden bei Reiseunterlagen“, beschrieben.

Informationen über Kundendienst und geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen

Den Kundendienst erreichen Sie postalisch unter der oben unter Unternehmenidentität und ladungsfähige Anschrift angegebenen Adresse, telefonisch unter Tel. 0800 80 80 100 (kostenlos aus dem Festnetz) und elektronisch unter urlaub@deutschereise.de. Der Kundendienst steht Ihnen von Montag bis Donnerstag von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr gerne zur Verfügung. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten Regelungen zur Beschränkung der Haftung und können im Einzelfall die gesetzliche Gewährleistung beschränken.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Deutsche Reise B.V. & Co. KG

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen werden Grundlage des zwischen dem Kunden (nachfolgend „Kunde“) und Deutsche Reise B.V. & Co. KG (nachfolgend „Gesellschaft“) begründeten Vertragsverhältnisses. Verwiesen wird insoweit insbesondere auf die Bestimmungen zur Gewährleistung zur Kündigung.


  1. Vertragsgegenstand, Rechtsgrundlagen, Stellung der Gesellschaft
    1. Die Gesellschaft vermittelt, entsprechend dem aktuellen Angebot über ihre Internetseiten und/oder im Rahmen telefonischer oder persönlicher Beratung Flüge, Pauschalreisen, Hotelbuchungen, Ferienwohnungen, Ferienhäuser, Kreuzfahrten, Yachtcharter, Mietwagen, Reiseversicherungen und sonstige touristische Leistungen („Vermittlung„) an Reiseveranstalter und andere Leistungsträger (“Leistungsträger”). Dabei darf sie sich auch geeigneter Dritter bedienen.
    2. Die vertragliche Leistungspflicht der Gesellschaft besteht, nach Maßgabe dieser Vermittlungsbedingungen, in der Vornahme der zur Durchführung des Vermittlungsauftrages notwendigen Handlungen entsprechend dem Buchungsauftrag des Kunden und der entsprechenden Beratung, sowie der Abwicklung der Buchung, insbesondere der Übergabe der Reiseunterlagen, soweit diese nicht mit dem jeweils vermittelten Reiseunternehmen getroffenen Vereinbarungen direkt dem Kunden übermittelt werden.
    3. Die Gesellschaft ist im Rahmen der Vermittlung ausschließlich Vermittler der Leistungen. Die Gesellschaft kann sich bei der Vermittlung Dritter bedienen. Die zwischen den Vertragsparteien bestehenden Rechte bleiben hiervon unberührt. Die Erbringung der Leistung des Leistungsträgers selbst ist nicht Vertragspflicht der Gesellschaft. Die Gesellschaft ist, insbesondere bei mehreren, auch aufeinander abgestimmten, vermittelten Reiseleistungen, nicht Pauschalreiseveranstalter entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 651a – m BGB, es sei denn, dass sie nach den Grundsätzen des § 651a Abs. 2 BGB den Anschein erweckt, die vertraglich vorgesehenen Reiseleistungen in eigener Verantwortung zu erbringen.
    4. Die beiderseitigen Rechte und Pflichten des Kunden und der Gesellschaft ergeben sich, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, aus den im Einzelfall (insbesondere zu Art und Umfang des Vermittlungsauftrags) vertraglich getroffenen Vereinbarungen, diesen Geschäftsbedingungen und den gesetzlichen Vorschriften der §§ 675, 631 ff. BGB über die entgeltliche Geschäftsbesorgung.
    5. Für die Rechte und Pflichten des Kunden gegenüber dem Vertragspartner (nachfolgend: „Leistungsträger“) der vermittelten Leistung gelten ausschließlich die mit diesem getroffenen Vereinbarungen, insbesondere – soweit nach den gesetzlichen Bestimmungen wirksam vereinbart,– dessen Reise-, Beförderungs- oder sonstigen Geschäftsbedingungen. nach oben
  2. Abschluss, Dauer und Kündigung
    1. Der Vermittlungsvertrag zwischen dem Kunden und der Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Abschluss des Vertrages bedarf keiner bestimmten Form. Der Vermittlungsvertrag kann mündlich, telefonisch, schriftlich, per Fax, per E-Mail oder über das Internet abgeschlossen werden.
    2. Mit dem Zustandekommen dieses Vertrages ist noch keine konkrete vertragliche Verpflichtung des Kunden hinsichtlich eines konkreten Buchungsauftrags für Reiseleistungen verbunden.
    3. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen sind während der gesamten Laufzeit des auf Dauer angelegten Vermittlungsvertrages Grundlage konkreter Buchungsaufträge, soweit diese Geschäftsbedingungen im Rahmen des Abschlusses des Vermittlungsvertrages nach den gesetzlichen Bestimmungen wirksam vereinbart wurden. Es bedarf keiner Erneuerung dieser Vereinbarung bzw. eines Hinweises der Gesellschaft auf deren Geltung im Rahmen konkreter Buchungsaufträge während der Laufzeit dieses Vertrages.
    4. Der Reisevermittlungsvertrag kann durch den Kunden jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Schluss des auf den Zeitpunkt der Kündigung folgenden Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich per Brief, Fax oder E-Mail zu erfolgen. Durch die Kündigung bleiben die Rechte und Pflichten aus nicht abgewickelten konkreten Reisebuchungen, insbesondere auch diesbezügliche Reiserücktritts- und Widerrufsrechte des Kunden, unberührt.
    5. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vermittlungsvertrages aus wichtigem Grund bleibt für die Gesellschaft und den Kunden unberührt.
    6. Die vorstehenden Kündigungsregeln berühren grundsätzlich Rücktritts-, Kündigungs- und Widerrufsrecht
    7. Auf Seiten der Gesellschaft liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn der Kunde das vereinbarte Serviceentgelt über mindestens zwei aufeinanderfolgende Monate schuldhaft nicht zahlt.  nach oben
  3. Allgemeine Vertragspflichten der Gesellschaft als Reisevermittler, Auskünfte, Hinweise
    1. Die Gesellschaft ist berechtigt, von Buchungsvorgaben des Kunden abzuweichen, wenn sie nach den Umständen davon ausgehen darf, dass der Kunde die Abweichung billigen würde. Dies gilt nur insoweit, als es der Gesellschaft nicht möglich ist, den Kunden zuvor von der Abweichung zu unterrichten und seine Entscheidung zu erfragen. Die Gesellschaft hat den Kunden vor einer Abweichung von den Buchungsvorgaben zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten, es sei denn, dass die hierdurch bedingte zeitliche Verzögerung die Durchführung des vom Kunden unbedingt erteilten Vermittlungsauftrags gefährdet oder unmöglich macht.
    2. Bei der Erteilung von Hinweisen und Auskünften haftet die Gesellschaft im Rahmen des Gesetzes und der vertraglichen Vereinbarungen für die richtige Auswahl der Informationsquelle und die korrekte Weitergabe an den Kunden.
    3. Ein Auskunftsvertrag mit einer vertraglichen Hauptpflicht zur Auskunftserteilung kommt nur bei einer entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarung zustande.
    4. Für die Richtigkeit erteilter Auskünfte haftet die Gesellschaft gemäß § 675 Abs. (2) BGB nicht, es sei denn, dass ein besonderer Auskunftsvertrag abgeschlossen wurde.
    5. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist die Gesellschaft nicht verpflichtet, den jeweils billigsten Anbieter der angefragten Reiseleistung zu ermitteln und/oder anzubieten. Hiervon unberührt bleibt die „Best-Preis-Garantie“ nach Maßgabe der Garantiebestimmungen auf den Internetseiten der Gesellschaft. nach oben
  4. Pflichten der Gesellschaft bezüglich Einreisevorschriften, Visa und Versicherungen
    1. Die Gesellschaft unterrichtet den Kunden über Einreise- und Visabestimmungen, soweit ihm hierzu vom Kunden ein entsprechender Auftrag ausdrücklich erteilt worden ist.
    2. Ansonsten besteht eine entsprechende Aufklärungs- oder Informationspflicht nur dann, wenn besondere der Gesellschaft bekannte oder erkennbare Umstände einen ausdrücklichen Hinweis erforderlich machen und die entsprechenden Informationen (insbesondere bei Pauschalreisen) nicht bereits in den dem Kunden vorliegenden Unterlagen (z. B. Reiseprospekt) oder Informationen (z. B. Hinweise des Reiseveranstalters zur Buchung beim jeweiligen Angebot) enthalten sind.
    3. Im Falle einer nach den vorstehenden Bestimmungen begründeten Informationspflicht darf die Gesellschaft ohne besonderen Hinweis oder Kenntnis davon ausgehen, dass der Kunde und seine Mitreisenden deutsche Staatsangehörige sind und in deren Person keine Besonderheiten (z. B. Doppelstaatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit) vorliegen.
    4. Entsprechende Hinweispflichten der Gesellschaft beschränken sich auf die Erteilung von Auskünften aus oder von geeigneten Informationsquellen, insbesondere aus aktuellen, branchenüblichen Nachschlagewerken oder der Weitergabe von Informationen ausländischer Botschaften, Konsulate oder Tourismusämter.
    5. Eine spezielle Nachforschungspflicht der Gesellschaft besteht ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung nicht. Die Gesellschaft kann ihre Hinweispflicht auch dadurch erfüllen, dass sie den Kunden auf die Notwendigkeit einer eigenen, speziellen Nachfrage bei den in Betracht kommenden Informationsstellen verweist.
    6. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend bezüglich der Information über Zollvorschriften, gesundheitspolizeilicher Einreisevorschriften sowie bezüglich gesundheitsprophylaktischer Vorsorgemaßnahmen des Kunden und seiner Mitreisenden.
    7. Die Gesellschaft ist verpflichtet, den Kunden darüber zu informieren, ob die von ihm vermittelten Reiseleistungen eine Reiserücktrittskostenversicherung enthalten.
    8. Eine weitergehende Verpflichtung bezüglich des Umfangs, des Deckungsschutzes und der Versicherungsbedingungen von Reiseversicherungen besteht nicht, soweit diesbezüglich keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Soweit Gegenstand der Vermittlung Reiseversicherungen sind, besteht eine Informationspflicht der Gesellschaft insbesondere insoweit nicht, als sich der Kunde aus ihm übergebenen oder vorliegenden Unterlagen des Anbieters der vermittelten Reiseleistung oder den Versicherungsunterlagen über die Versicherungsbedingungen entsprechend unterrichten kann.
    9. Zur Beschaffung von Visa oder sonstigen, für die Reisedurchführung erforderlichen Dokumenten, ist die Gesellschaft ohne besondere ausdrückliche Vereinbarung nicht verpflichtet. Im Falle der Annahme eines solchen Auftrages kann die Gesellschaft ohne besondere Vereinbarung die Erstattung der ihr entstehenden Aufwendungen, insbesondere für Telekommunikationskosten und – in Eilfällen – den Kosten von Botendiensten oder einschlägiger Serviceunternehmen verlangen. Die Gesellschaft kann für die Tätigkeit selbst eine Vergütung fordern, wenn diese vereinbart ist oder die Tätigkeit den Umständen nach nur gegen entsprechende Vergütung geschuldet war.
    10. Die Gesellschaft haftet nicht für die Erteilung von Visa und sonstigen Dokumenten und für deren rechtzeitigen Zugang, es sei denn, dass die für die Nichterteilung oder den verspäteten Zugang maßgeblichen Umstände von der Gesellschaft schuldhaft verursacht oder mitverursacht worden sind. nach oben
  5. Vergütungsanspruch der Gesellschaft, Abrechnung
    1. Bearbeitungspauschalen („Buchungs- oder Ticket-fee“) kann die Gesellschaft außerdem erheben, wenn dies mit dem Kunden im Einzelfall vereinbart ist oder sich dies aus der Anlage dieser Geschäftsbedingungen ergibt.
    2. Die Gesellschaft kann Bearbeitungspauschalen erheben, wenn auf deren Entstehung im Rahmen des Angebotes der Gesellschaft hingewiesen wird. Dies gilt insbesondere bei der Vermittlung von Linienflügen, Charterflügen und sonstigen touristischen Leistungen, bei denen die vermittelten Leistungsträger nach so genannten Netto-Preis-Modellen keine Provisionen an Reisevermittler bezahlen. Des Weiteren kann die Gesellschaft für den Vermittlungsvorgang selbst eine Bearbeitungspauschale erheben, wenn dies im Zusammenhang mit einem konkreten Buchungsauftrag mit dem Kunden ausdrücklich, insbesondere im Rahmen einer telefonischen Buchung, vereinbart ist.
    3. Die Gesellschaft kann während der Laufzeit des Vermittlungsvertrages die in der Liste festgelegten Bearbeitungspauschalen (Anlage) durch einseitige Erklärung erhöhen. Die Erhöhung hat nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB zu erfolgen.
    4. Die Barauszahlung nicht verrechneter Reisewerte ist ausgeschlossen, es sei denn, die Barauszahlung erfolgt im Rahmen der Verrechnung von Reisewerten auf den Reisepreis einer Reisebuchung über die Gesellschaft. nach oben
  6. Abwicklung der Reisebuchungen des Kunden
    1. Der Auftrag für die jeweilige konkrete Buchung kann vom Kunden persönlich/mündlich, telefonisch, per Brief, Fax, per E-Mail oder über die entsprechenden Online-Buchungsformulare erfolgen. Der jeweilige Auftrag ist verbindlich.
    2. Die Gesellschaft soll nach Übermittlung des Buchungsauftrages den Eingang gegenüber dem Kunden unverzüglich bestätigen, bzw. wird sie den Kunden in geeigneter Form über den Bearbeitungsstand unterrichten. Eine Eingangsbestätigung stellt noch keine Buchungsbestätigung bezüglich des Vertrages mit dem gewünschten Leistungsträger dar und begründet für den Kunden keinen Anspruch auf das Zustandekommen eines Vertrages mit dem gewünschten touristischen Leistungsträger nach seinen Buchungsvorgaben.
    3. Die Gesellschaft kann den konkreten Buchungsauftrag ablehnen. Sie wird dies dem Kunden gegebenenfalls unverzüglich mitteilen.
    4. Die Gesellschaft ist im Rahmen des konkreten Buchungsauftrages berechtigt, namens und in Vollmacht des Kunden, die erforderlichen rechtsgeschäftlichen Erklärungen gegenüber dem vermittelten Leistungsträger abzugeben.
    5. Der Vertrag mit dem vermittelten Leistungsträger kommt mit der Buchungsbestätigung des vermittelten Leistungsträgers zustande. Die Gesellschaft ist hinsichtlich der Entgegennahme der Buchungsbestätigung Empfangsbote des Kunden, soweit die Buchungsbestätigung der Gesellschaft übermittelt wird. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass mit Zugang der Buchungsbestätigung des vermittelten Leistungsträgers der Vertrag unabhängig von dem Zeitpunkt zustande kommt, an dem der Kunde durch die Gesellschaft vom Eingang der Buchungsbestätigung unterrichtet wird.
    6. Die Gesellschaft wird den Kunden unverzüglich vom Eingang der Buchungsbestätigung und damit dem Zustandekommen des Vertrages mit dem Leistungsträger unterrichten und ihm eine Ausfertigung der Buchungsbestätigung des Leistungsträgers übermitteln, sofern bei der Gesellschaft eingegangen. Der Kunde ist verpflichtet, diese Buchungsbestätigung unverzüglich auf Übereinstimmung mit seinem Buchungsauftrag zu überprüfen und der Gesellschaft Fehler oder Abweichungen unverzüglich mitzuteilen. nach oben
  7. Pflichten der Gesellschaft und des Kunden bei Reiseunterlagen
    1. Die Reiseunterlagen des vermittelten Leistungsträgers werden dem Kunden, soweit ihm diese nicht direkt vom Leistungsträger übermittelt werden, in der Regel unmittelbar per Post oder E-Mail zugesandt.
    2. Die Reiseunterlagen werden am Abflughafen hinterlegt, wenn dies zwischen der Gesellschaft und dem Kunden ausdrücklich vereinbart ist. Die Gesellschaft kann eine Hinterlegung ohne eine solche Vereinbarung auch dann vornehmen, wenn, insbesondere aufgrund der Kurzfristigkeit der Buchung, eine rechtzeitige Übermittlung per Post nicht gewährleistet ist.
    3. Für die Hinterlegung der Reiseunterlagen kann die Gesellschaft vom Kunden eine in der aktuellen Preisliste der Gesellschaft festgelegte Bearbeitungspauschale erheben.
    4. Soweit die vertraglichen und gesetzlichen Voraussetzungen für die Zahlungsfälligkeiten des Preises der vermittelten Leistungen vorliegen, insbesondere bei Pauschalreisen der Sicherungsschein gemäß § 651 k BGB dem Kunden übergeben ist und kein vertragliches oder gesetzliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden gegeben ist, besteht ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises kein Anspruch auf Aushändigung der Reiseunterlagen.
    5. Die Gesellschaft haftet nicht für den Verlust von Reiseunterlagen auf dem Postweg, soweit für den Verlust nicht vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten der Gesellschaft oder ihrer Erfüllungsgehilfen ursächlich geworden ist.
    6. Sowohl den Kunden, wie auch die Gesellschaft trifft die Pflicht, Vertrags- und Reiseunterlagen des vermittelten Reiseunternehmens, die dem Kunden durch die Gesellschaft ausgehändigt wurden, insbesondere Buchungsbestätigungen, Flugscheine, Hotelgutscheine, Visa, Versicherungsscheine und sonstige Reiseunterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere auf die Übereinstimmung mit der Buchung und dem Vermittlungsauftrag, zu überprüfen.
    7. Der Kunde ist verpflichtet, die Gesellschaft über dem Kunden erkennbare Fehler, Abweichungen, fehlende Unterlagen oder sonstigen Unstimmigkeiten unverzüglich zu unterrichten. Kommt der Kunde dieser Pflicht nicht nach, so kann eine Schadensersatzverpflichtung der Gesellschaft bezüglich eines hieraus dem Kunden entstehenden Schaden nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) eingeschränkt oder ganz ausgeschlossen sein. nach oben
  8. Rücktritt und Umbuchung durch den Kunden
    1. Der Kunde kann jederzeit von den vertraglichen und gesetzlichen Rücktrittsrechten gegenüber dem vermittelten Leistungsträger, insbesondere vom gesetzlichen Rücktrittsrecht bei Pauschalreisen gemäß § 651i BGB Gebrauch machen.
    2. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass Leistungsträger im Regelfall verlangen, dass entsprechende Rücktrittserklärungen direkt an den Leistungsträger selbst gerichtet werden. Demgemäß wirken im Regelfall Rücktrittserklärungen, die an die Gesellschaft gerichtet werden, nicht fristwahrend gegenüber dem vermittelten Leistungsträger.
    3. Die Gesellschaft wird bei ihr eingehende Rücktrittserklärungen unverzüglich und schnellstmöglich an den Leistungsträger weiterleiten. Soweit sich durch diese Weiterleitung jedoch Nachteile für den Kunden ergeben, insbesondere bei zeitabhängigen, pauschalierten Rücktrittsbedingungen der Eintritt oder einer höheren Stornostaffel, gehen solche Nachteile zulasten des Kunden, soweit sie nicht doch eine schuldhafte Verzögerung der Weiterleitung durch die Gesellschaft verursacht wurden.
    4. Zu Umbuchungen (Änderungen von Reisetermin, Verpflegungsart, Abflughafen, Zielflughafen, Zimmerart) usw. ist der Kunde grundsätzlich nur nach Maßgabe der mit dem Leistungsträger getroffenen Vereinbarungen, insbesondere auch dessen Geschäftsbedingungen, berechtigt. Die Gesellschaft weist darauf hin, dass ein gesetzliches Recht zu Umbuchungen nicht besteht. Eine Verpflichtung der Gesellschaft Umbuchungswünsche des Kunden weiterzuleiten oder zu bearbeiten, besteht nicht. Soweit die Gesellschaft die Bearbeitung von Umbuchungswünschen übernimmt, kann sie hierfür ein Serviceentgelt entsprechend ihren aktuellen Vergütungslisten verlangen.
    5. Hinsichtlich vom Leistungsträger berechneter Stornokosten und Umbuchungsentgelte, die der Gesellschaft vom Leistungsträger belastet werden, wird auf die Bestimmungen über die Zahlungsabwicklung und die Geltendmachung von Aufwendungsersatz in Ziff. 9 dieser Bedingungen verwiesen. nach oben
  9. Zahlungsabwicklung bei gebuchten Reiseleistungen
    1. Die Gesellschaft ist berechtigt, Anzahlungen entsprechend den Reise- und Zahlungsbestimmungen der vermittelten Unternehmen zu verlangen, soweit diese wirksam vereinbart sind und rechtswirksame Anzahlungsbestimmungen enthalten. Weitergehende Anzahlungen kann die Gesellschaft unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des § 651 k BGB (Pflicht zur Kundengeldabsicherung bei Pauschalreisen), erheben, wenn insoweit hierzu eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.
    2. Soweit es den Vorgaben des vermittelten Leistungsträgers gegenüber der Gesellschaft, insbesondere dem Agenturvertrag zwischen dem Leistungsträger und der Gesellschaft, in gesetzlicher Weise entspricht, ist die Gesellschaft berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Preis der vermittelten Leistung ganz oder teilweise für den Kunden zu verauslagen. Bei Pauschalreisen ist hierfür Voraussetzung, dass dies gegen Aushändigung eines gültigen Sicherungsscheins gemäß § 651k BGB geschieht.
    3. Die Regelung gemäß Ziffer 9) 2. gilt entsprechend für Stornokosten (Rücktrittsentschädigungen), Umbuchungsentgelte und sonstige gesetzlich oder vertraglich begründete Forderungen des vermittelten Reiseunternehmens.
    4. Die Gesellschaft kann Ersatz der ihr für die Vermittlung entstehenden Aufwendungen verlangen, soweit dies vereinbart ist oder sie diese den Umständen nach für erforderlich halten durfte.
    5. Der Anspruch der Gesellschaft auf Aufwendungsersatz umfasst auch Zahlungen an das vermittelte Reiseunternehmen auf den Reisepreis oder sonstige Zahlungen, soweit diese entsprechend den vorstehenden Bestimmungen gemäß Ziffern 9) 2. und 9) 3. erfolgt sind. Solche Ansprüche können von der Gesellschaft in die Abrechnung mit dem Kunden eingestellt und entsprechend den getroffenen Vereinbarungen fällig gestellt und verrechnet werden.
    6. Soweit die Gesellschaft nach den mit dem Leistungsträger getroffenen Vereinbarungen mit Zahlungen für den Kunden in Vorlage treten muss, kann die Gesellschaft vom Kunden gem. § 669 BGB eine Vorschusszahlung in entsprechender Höhe mit der Maßgabe verlangen, dass:
      1. die Buchung für den Kunden beim vermittelten Leistungsträger erfolgt und von diesem ordnungsgemäß bestätigt ist,
      2. bei Pauschalreisen dem Kunden der Sicherungsschein gem. § 651k BGB übergeben ist,
      3. kein vertragliches oder gesetzliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht.
    7. Leistet der Kunde trotz Mahnung mit Fristsetzung fällige Vorschusszahlungen nicht, ist die Gesellschaft nicht verpflichtet, mit entsprechenden Zahlungen gegenüber dem vermittelten Leistungsträger in Vorlage zu treten. Sie wird den Leistungsträger von der nicht erfolgten Zahlung unterrichten. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass der Leistungsträger den Kunden bei Vorliegen der vertraglichen und gesetzlichen Voraussetzungen im Falle der Nichtbezahlung und Nichtabnahme der gebuchten Reiseleistung mit Rücktrittskosten belasten kann.
    8. Einem Aufwendungsersatzanspruch der Gesellschaft gegenüber kann der Kunde Ansprüche gegenüber dem vermittelten Reiseunternehmen, insbesondere aufgrund mangelhafter Erfüllung des vermittelten Vertrages durch den vermittelten Leistungsträger, nicht im Wege der Zurückbehaltung oder Aufrechnung entgegenhalten, es sei denn, dass für das Entstehen solcher Ansprüche eine schuldhafte Verletzung von Vertragspflichten durch die Gesellschaft ursächlich oder mitursächlich geworden ist oder die Gesellschaft aus anderen Gründen gegenüber dem Reisekunden für die geltend gemachten Gegenansprüche haftet und diese Ansprüche des Kunden rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. nach oben
  10. Pflichten der Gesellschaft bei Reklamationen des Kunden gegenüber den vermittelten Reiseunternehmen
    1. Bei Reklamationen oder der sonstigen Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem vermittelten Leistungsträger beschränkt sich die Verpflichtung der Gesellschaft auf die Erteilung aller Informationen und Unterlagen, die für den Kunden hierfür von Bedeutung sind, insbesondere die Mitteilung von Namen und Adressen der gebuchten Unternehmen.
    2. Eine Verpflichtung der Gesellschaft zur Entgegennahme und/oder Weiterleitung entsprechender Erklärungen oder Unterlagen besteht nicht. Übernimmt die Gesellschaft die Weiterleitung fristwahrender Anspruchsschreiben des Kunden, haftet sie für den rechzeitigen Zugang beim Empfänger nur bei von ihr selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Fristversäumnis.
    3. Bezüglich etwaiger Ansprüche des Kunden gegenüber den vermittelten Reiseunternehmen besteht gleichfalls keine Pflicht der Gesellschaft zur Beratung über Art, Umfang, Höhe, Anspruchsvoraussetzungen und einzuhaltende Fristen oder sonstige rechtliche Bestimmungen.
  11. Haftung der Gesellschaft
    1. Für alle Informationen zu einzelnen Reisen ist die Gesellschaft ausschließlich auf Angaben der jeweiligen Leistungsträger angewiesen. Diese Angaben können von der Gesellschaft selbst nicht auf ihre Richtigkeit überprüft werden. Dementsprechend gibt die Gesellschaft gegenüber den Kunden keine Zusicherung im Hinblick auf Vollständigkeit, Richtigkeit bzw. Aktualität der Angaben ab. Bei der Umsetzung von Websites verlässt sich die Gesellschaft auf Inhalte, die von Dritten, insbesondere von Leistungsträgern, zur Verfügung gestellt werden („fremde Inhalte“).
    2. Da es der Gesellschaft nicht möglich ist, diese fremden Inhalte zu verifizieren, wird seitens der Gesellschaft keinerlei Einstandspflicht für deren Richtigkeit übernommen. Dieser Ausschluss gilt insbesondere für Produktbeschreibungen und Datenbankeinträge. Er gilt nicht, soweit Fehler durch schuldhaft falsche Übernahme oder Darstellung durch die Gesellschaft selbst verursacht wurden oder soweit offensichtliche Fehler fremder Inhalte durch die Gesellschaft vorsätzlich oder grobfahrlässig nicht berichtigt wurden.
    3. Soweit die Gesellschaft eine entsprechende vertragliche Pflicht nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden übernommen hat, haftet sie nicht für das Zustandekommen von dem Buchungswunsch des Kunden entsprechenden Verträgen mit den zu vermittelnden Reiseunternehmen.
    4. Ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung oder Zusicherung haftet die Gesellschaft bezüglich der vermittelten Leistungen selbst nicht für Mängel der Leistungserbringung und Personen- oder Sachschäden, die dem Kunden im Zusammenhang mit der vermittelten Reiseleistung entstehen.
    5. Eine etwaige eigene Haftung der Gesellschaft aus der schuldhaften Verletzung von Vermittlerpflichten bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.
    6. Die Haftung der Gesellschaft ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit eine etwaige Pflichtverletzung der Gesellschaft nicht vertragliche Hauptpflichten der Gesellschaft oder Ansprüche des Kunden aus Körperschäden betrifft. nach oben
  12. Pflichten und Haftung des Kunden
    1. Der Kunde stellt sicher, dass alle Informationen, die durch ihn oder Mitglieder seines Haushaltes bei konkreten Buchungsaufträgen für die Vermittlung von Reiseleistungen und/oder die Inanspruchnahme von Serviceleistungen übermittelt werden, der Wahrheit entsprechen. nach oben
  13. Datenschutz
    1. Die Gesellschaft weist gem. § 33 BDSG darauf hin, dass personenbezogene Daten im Rahmen der Vertragsdurchführung gespeichert, verarbeitet und genutzt werden. Die der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Daten werden gem. Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geschützt. nach oben
  14. Ausschlussfrist für Ansprüche des Kunden aus dem Vermittlungsvertrag
    1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erfüllung der Beratungs- und/oder Vermittlungsleistung durch die Gesellschaft hat der Kunde innerhalb der gesetzlichen Haftungs- und Gewährleistungsfristen geltend zu machen. Es wird hierfür ausdrücklich die Schriftform empfohlen.
    2. Die Frist beginnt mit dem vertraglich vorgesehenen Ende der vermittelten Reiseleistungen (bei mehreren, unmittelbar aufeinander folgenden der letzten), jedoch nicht früher als zu dem Zeitpunkt, an dem der Kunde von den die Ansprüche gegen die Gesellschaft begründenden Umstände Kenntnis erlangt.
    3. Die Frist wird nicht gewahrt durch die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber den Reiseunternehmen, welche die vermittelte Reiseleistung zu erbringen hatten oder erbracht haben.
    4. Die Geltendmachung von Ansprüchen durch den Kunden ist nicht ausgeschlossen, wenn diese unverschuldet unterblieben. nach oben
  15. Verjährung; Aussetzung des Leistungsbezugs
    1. Ansprüche des Kunden gegenüber der Gesellschaft, gleich aus welchem Rechtsgrund – jedoch mit Ausnahme der Ansprüche aus unerlaubter Handlung – verjähren nach Maßgabe der gesetzlichen Fristen.
    2. Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den Umständen, die den Anspruch gegen die Gesellschaft begründen und dieser selbst als Anspruchsgegner Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
    3. Schweben zwischen dem Kunden und der Gesellschaft Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder die Gesellschaft die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.
    4. Auf Antrag des Kunden kann der Leistungsbezug bis zu sechs Monate, durch besondere Vereinbarung auch länger, jeweils durch schriftliche Vereinbarung ausgesetzt werden. Die Aussetzung des Leistungsbezugs hat zur Folge, dass Kunde und Gesellschaft für die Dauer der Aussetzung von ihren vertraglichen Pflichten befreit sind, d.h. der Kunde zahlt kein Serviceentgelt und die Gesellschaft stellt dem Kunden keine Reiseserviceleistungen zur Verfügung. Die Verrechnung von Reisewerten ist erstmals in dem zweiten, auf das Ende des Aussetzungszeitraums folgenden Monat möglich, sofern ein anderes nicht schriftlich vereinbart ist. nach oben
  16. Rechtswahl, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen
    1. Die Gesellschaft ist berechtigt, den Vertrag im Ganzen auf einen Dritten zu übertragen, so dass der Dritte an die Stelle der Gesellschaft tritt. Im Falle der Übertragung steht dem Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.
    2. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der Gesellschaft findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
    3. Für Klagen der Gesellschaft gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz der Gesellschaft vereinbart. nach oben

Stand: 10.03.2021